Parkschadenversicherung deckt nicht eigenes Unvermögen
Die Parkschadenversicherung wird oft missverstanden. Wenn Sie beim Parkieren mit Ihrem Wagen an einer Betonmauer entlang schrammen, dann ist das aus Sicht Ihrer Versicherung kein Park- sondern ein Kollisionsschaden. Von Parkschäden spricht man nur, wenn sie durch unbekannte Dritte an Ihrem abgestellten Auto verursacht wurden, die sich ohne Meldung aus dem Staub gemacht haben.
Beachten Sie die AVB dieser Zusatzversicherung genau
Die Parkschadenversicherung deckt Schäden an Ihrem parkierten Fahrzeug, die von unbekannten Dritten oder einem unbekannten Fahrzeug verursacht worden sind. Eine genaue Definition – auch mit dem Deckungsumfang – finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherungsanbieters. In der Regel sind Parkschäden nur gedeckt, wenn der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Zusatz in der Teil- oder Vollkasko-Police abschliesst. Auch finden Sie in den AVB Ihres Versicherers, wie viele Schäden pro Versicherungsjahr gedeckt sind. Oft sind es übrigens nur einer oder zwei.
Versicherungsbetrug lohnt sich nicht
Aufgrund des Schadenbildes und der vorhandenen Spuren ist es für Experten, die mit der Materie vertraut sind, relativ schnell klar, ob es sich um einen Parkschaden handelt oder nicht. Sind etwa Betonspuren am Fahrzeug eruierbar, wird der Mitarbeiter der Versicherung ziemlich stutzig. Wir empfehlen, die Parkschadenversicherung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie sicher sind, dass der verursachte Schaden wirklich von einer unbekannten Drittperson stammt. So ersparen Sie sich viel Ärger mit Ihrem Versicherer.
FONDS für Schäden durch Unbekannte
Je nach Bedingungen der anbietenden Versicherungsgesellschaft (Selbstbehalt, Bonusverlust?) gilt es, genau zu überlegen, ob ein Parkschadenzusatz Sinn macht. Schäden durch Motorfahrzeuge, Anhänger oder Fahrräder unbekannter oder nicht versicherter Verursacher sind bereits vom Nationalen Garantiefonds (NGF) der Schweiz gedeckt. Allerdings ist vom Geschädigten ein Selbstbehalt von Fr. 1000.- zu bezahlen. Darüber hinaus übernimmt der NGF in den oben beschriebenen Schadenfällen sämtliche Kosten, die auch bei einem normalen Haftpflichtfall bezahlt werden, wie Reparaturkosten, allfälliger Minderwert oder Ersatzwagen. Mehr Informationen zum NGF finden Sie auf www.nbi.ch.