Deshalb können wir lebenslange Garantie gewähren
Als Swissgarantbetrieb führen wir Instandsetzungsarbeiten an Automobilen nach allen Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Herstellervorschriften aus. Für Reparaturen verwenden wir ausschliesslich Original-Ersatzteile. Swissgarantbetriebe unterliegen einer regelmässigen Qualitätskontrolle durch die Swiss TS Technical Services AG und den TÜV Süddeutschland. Das sind die Voraussetzungen dafür, dass wir auf ausgeführte Instandsetzungsarbeiten lebenslange Garantie inklusive vollständiger Weiterführung der Herstellergarantie gewähren können.
Diese Garantie ist an keine Bedingungen wie periodische Kontrollen geknüpft und überträgt sich bei einem Halterwechsel auf den neuen Fahrzeugbesitzer.
Mit unserer lebenslangen Garantie sind Sie auf der sicheren Seite. Oft dauert es Jahre, bis sich ein allfälliger Mangel als Folge einer Instandsetzung bemerkbar macht. Bei uns können Sie, oder ein allfälliger Nachbesitzer Ihres Autos, einen solchen Mangel auch nach vielen Jahren kostenlos beheben lassen.
Die fünf pfeiler der lebenslangen garantie
Damit lebenslange Garantie auf Unfallinstandstellungen gewährt werden können, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Es bedingt allem voran eine Unfallinstandstellung nach Herstellervorgaben und mittels modellspezifischen Reparaturanleitungen.
Nur eine Unfallinstandstellung mit Originalersatzteilen gewährleistet vollumfängliche Passgenauigkeit und Festigkeit.
Modernste Gerätschaften, Apparaturen und Werkzeuge müssen vorhanden sein, damit sich alle Herstellervorgaben erfüllen lassen.
Geschulte Fachkräfte, die die modernsten Arbeitsmethoden und Fügetechniken kennen und beherrschen, gewährleisten höchste Arbeitsqualität.
Eine prozessorientierte Dokumentation der massgebenden Arbeitsschritte im Rahmen einer Unfallinstandstellung ist ebenfalls wichtig.
Wer leistet die Garantie?
Leistungsträger der Garantiegewährung ist der ausführende Swissgarantbetrieb. Existiert der ausführende Betrieb bei der Geltendmachung eines Garantier-Anspruches nicht mehr, tritt die IG Swissgarant als Leistungsträger ein. Es gelten die Swissgarant-Garantiebestimmungen vom 11. Mai 2010.
Ausnahmen von der Gewährleistung decken sich mit den Garantiebestimmungen der Fahrzeughersteller. So sind Beschädigungen in der Lackierung durch äussere Einflüsse wie Vogelkot, Baumharze usw. von der Garantie ausgeschlossen. Für elektronische und elektrische Bauteile sowie andere durch den Swissgarantbetrieb verbaute Anbauteile gilt die Gewährleistung gemäss Automobil-, respektive Ersatzteilhersteller.
Gut zu wissen:
Ein Verkauf des Automobils oder ein Eintausch muss nach der Instandsetzung durch uns ohne finanzielle Einbusse für den Fahrzeughalter bleiben. Bei einem drohenden finanziellen Nachteil (z.B. Abzug auf dem Eintauschpreis), unterstützen Swissgarantbetriebe den Fahrzeughalter beratend.