hauser_print_banner

AGB Jakob Hauser AG - autohauser

AGB Jakob Hauser AG - autohauser

Unser klar definiertes Ziel sind uneingeschränkt zufriedene Kunden. Unsere Vertragsbedingungen sind entsprechend kundenfreundlich. In unserer Auftragsbestätigung weisen wir auf unsere AGB hin. Die Akzeptierung erfolgt stillschweigend. Es gilt die Version, welche am Tag der Auftragserteilung gültig ist.
 

1. Auftraggeber

Auftraggeber ist in jedem Fall der Fahrzeugbesitzer. Bei Firmen kann es der eingetragene Lenker oder die verantwortliche Person sein. Der Auftrag wird in aller Regel mündlich übergeben. Die Versicherung erteilt nie einen Auftrag.
 

2. Kosten

Bezahlung durch Dritte:

Wir orientieren den Kunden auf Wunsch über die geschätzte Schadenhöhe. Bei dieser Preisangabe handelt es sich um eine Grobschätzung. Die effektiven Kosten lassen sich oft erst nach der Demontage von beschädigten Bauteilen bestimmen. Übersteigen die Reparaturkosten 70% des Fahrzeugwertes orientieren wir den Kunden dahingehend, dass er sich mit der Reparaturwürdigkeit auseinandersetzt. Wir orientieren ehrlich und transparent. Wir überreden einen Kunden nicht zu einer Instandsetzung, teilen ihm aber mit, dass Versicherungen teilweise versuchen, aus monetären Eigeninteressen von einer Reparatur abraten.

Bezahlung durch Kunde

Wir erstellen eine Grobschätzung, welche wir dem Kunden mitteilen. Entspricht diese Grobschätzung den Vorstellungen des Kunden, wird ein detailliertes Angebot ausgearbeitet. Dieses ist grundsätzlich kostenpflichtig. Kommt es zu einer Auftragsvergabe, wird der Betrag angerechnet.

Bei komplexeren Schäden ist eine exakte Schadendiagnose ohne vorgängige Demontage oft nicht möglich. Zudem können Unsicherheitsfaktoren wie notwendige Farbtonangleichungen usw. bestehen. In der Regel weisen wir auf solche Risiken hin. Bei der Erstellung des Angebots werden die Ersatzteilpreise des Kalkulationssystems berücksichtigt. Verrechnet werden die effektiven Tagespreise welche uns vom Hersteller/Importeur in Rechnung gestellt werden.
 

3. Leistungspflicht durch eine Versicherung oder Drittperson

Wird der Schadenfall über eine Versicherung erledigt, vertreten wir die Interessen unserer Kunden.
Wir erstellen unsere Kalkulationen nach bestem Wissen und Gewissen. Unsere Abrechnungen sind korrekt. Willkürliche Kürzungen durch die Versicherung nehmen zu. Juristisch sind sie oft nicht haltbar. Enthält unsere Kalkulation effektive Fehler, werden wir diese selbstverständlich korrigieren.
Kürzungen erfolgen mit dem Hinweis, dass die Festzeit des Kalkulationssystems verbindlich sei. Diese Aussage ist falsch. Bei den in den Systemen publizierten Zeiten handelt es sich nicht um Festzeiten, sondern um Richtwerte. Sie basieren häufig auf den Garantiezeiten der Fahrzeughersteller und bilden nicht den korrekten Aufwand im Schadenfall ab. Es existiert keinerlei Verbindlichkeit.
Beim Reparaturauftrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäss OR Art. 363.

Leistungspflicht durch eigene Versicherung (Teil- oder Vollkasko)

Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Versicherungsvertrag und gültigen AVB. Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für eine korrekte Entschädigung gemäss Werkvertrag OR Artikel 363. Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird mit der Fertigstellung des Fahrzeuges zahlungspflichtig. Weitere Abzüge stellen wir dem Auftraggeber in Rechnung. Die AVB der Versicherungen ermöglichen keine direkten rechtlichen Schritte durch uns. Sind diese Abzüge seitens der Versicherung nicht korrekt, sind wir gerne behilflich. Ein allfällig Differenzbetrag wird durch den Auftraggeber beglichen.

Einige Versicherungen bieten Produkte mit eingeschränkter Leistungspflicht an. Falls eine Reparatur nicht im Vertragsbetrieb der Versicherung repariert wird, erhöht sich der Selbstbehalt. Der Kunde hat diesen Versichereungsvertrag so abgeschlossen und muss daher über diese Tatsache informiert sein. Wenn wir ein Fahrzeug mit einer solchen Versicherungsdeckung reparieren, ist der Fahrzeughalter auch für diesen erhöhten Selbstbehalt leistungspflichtig. Diese Pflicht besteht auch, wenn aufgrund eines Fehlers unsererseits die Versicherung zu spät orientiert wurde.

Leistungspflicht durch Drittversicherung (Haftpflicht)

Bei einem Haftpflichtschaden ist eine Drittversicherung leistungspflichtig (direktes Forderungsrecht). Es kann sich dabei auch um die gleiche Versicherungsgesellschaft handeln, bei der unser Kunde versichert ist. Das Rechtsverhältnis ändert sich dadurch nicht.
Allfällige widerrechtliche Kürzungen können durch uns eingefordert werden. Unser Kunde kann die Forderung an uns abtreten, damit sind wir legitimiert, die Forderung auf dem Rechtsweg einzutreiben. Je nach Situation werden wir die rechtlichen Schritte gegenüber der Versicherung oder gegenüber dem Schädiger einleiten. Letzteres ist einfacher und fühlt schneller zum Erfolg. Trotz direktem Forderungsrecht gegenüber der haftpflichtigen Versicherung ist eine direkte Forderung an den Schadenverursacher juristisch vorgesehen und einfach einzuleiten.
Der Kunde stimmt mit der Auftragserteilung diesem Prozedere zu. Für den Rechtsweg zediert der Kunde die Forderung an uns. Wird die Zession verweigert, wird der Fehlbetrag dem Kunden in Rechnung gestellt.
Bei unklarer Haftung (unklares Verschulden) wird die Haftung unter Umständen später beurteilt, allenfalls werden sogar Gerichte eingeschaltet.
Betrachten wir die Forderung unseres Kunden ganz oder teilweise als gerechtfertigt, werden wir unseren Kunden bei dessen Geltendmachung unterstützen. Bei Aussicht auf Erfolg schieben wir den Zahlungstermin hinaus. Der Kunde als direkter Auftraggeber bleibt jedoch zu jeder Zeit haftbar. Der Versicherung wird gegebenenfalls der Schadenszins in Rechnung gestellt. Betrachten wir die Schuld eindeutig bei unserem Kunden, teilen wir das mit. In diesem Fall können wir keine Rechtsberatung und keinen Zahlungsaufschub gewähren.
 

4. Zahlung

Ohne anders lautende Vereinbarung gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Ausnahme siehe Art. 3 «Versicherung». Abweichende Vereinbarungen sind möglich und werden entsprechend mitgeteilt.
 

5. Garantie

Zusätzlich zur gesetzlich definierten Gewährleistungspflicht für allfällige Mängel bieten wir eine umfassende, (auto-) lebenslange Garantie. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind auf unserer Webseite sowie unter www.swissgarant.ch/garantie nachzuschlagen.
 

6. Mangel, Fehler oder Defekt während oder nach der Reparatur

Grundsätzlich haften wir für allfällige Mängel anlässlich unseres Garantieversprechens. Ein Automobil ist komplex und hochtechnisch. Eine falsche Bearbeitung kann zu einem Defekt führen. Es treten auch Defekte oder Fehler ohne eine falsche Manipulation vor. Der Zeitpunkt, wann ein Defekt oder Fehler auftritt, ist nicht vorhersehbar. So wie ein Defekt zu jeder Zeit beim Kunden auftreten kann, können diese Defekte auch während oder nach der Reparatur auftreten.

Für Mängel, welche keine Kausalität zum Schaden respektive zur Instandsetzung haben, können wir keine Haftung übernehmen. Überspringt beispielsweise die Steuerkette des Motors, kann ein gravierender Motorschaden entstehen. Dieser Schaden ist häufig typenspezifisch und entsteht unabhängig davon, ob das Auto bei Eintritt des Schadens bei uns steht oder beim Kunden im Einsatz ist.
Liegt ein Verschulden unsererseits vor, sind Schäden durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt. Der allfällige Schaden muss in einem direkten kausalen Zusammenhang mit einem Fehler unsererseits stehen. Korreliert er nur rein zufällig während oder nach unserer Bearbeitung, besteht keine Entschädigungspflicht.
Bezüglich Lackierung (Beständigkeit, Folierung und Keramikversiegelung) gelten die aktuellen technischen Kenntnisse.
 

7. Vergabe von Teilaufträgen an externe Dienstleister

Jakob Hauser AG behält sich vor, die Ausführung von Arbeiten teilweise an externe Dienstleister zu übergeben. Dies beinhaltet situativ unterschiedliche Teilbereiche. Die an Subunternehmer / Zulieferer abgegebenen Aufträge können unterschiedlicher Art sein. In der Regel handelt es sich um Beschriftung, Folierung, Mechanik, Lackpflege, Pneu usw. Möglich sind jedoch auch Teilbereiche der Karosserieinstandsetzung, Lackierung und Mechanik. Jakob Hauser AG orientiert nicht, wenn ein Teil der Arbeit durch einen externen Dienstleister ausgeführt wird. Jakob Hauser AG gibt ausschliesslich Arbeiten an Unternehmen weiter, welche entsprechend qualifiziert sind. Werden K+L Arbeiten teilweise oder vollständig an externe Dienstleister übergeben, erfolgen diese nach Spezifikation und Qualitätsrichtlinien der Jakob Hauser AG.
Wir übernehmen gegenüber unseren Kunden die volle Verantwortung und auch die entsprechende Garantiegewährung inklusive lebenslanger Garantie auf Arbeiten im Segment K+L. Für die übrigen Arbeiten (Kalibrierungen von ADAS-Komponenten, Achsvermessungen, Folierung, Beschriftung, Lackpflege usw.) gelten die AGB / Garantie des Lieferanten.
 

8. Widerruf von erteilten Aufträgen / Totalschaden

Wird ein bereits erteilter Auftrag storniert, werden sämtliche Aufwendungen, welche seit der Auftragserteilung angefallen sind, in Rechnung gestellt. Zur Auftragserteilung bedarf es keiner Schriftlichkeit. Bereits bestellte Ersatzteile werden nach Möglichkeit retourniert. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Ist eine Retournierung nicht möglich, werden die Ersatzteile in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat nach der Rechnungsstellung 30 Tage Zeit, diese bei uns abzuholen. Danach werden die Teile entsorgt.

Wird ein beschädigtes und nicht mehr verkehrstaugliches Fahrzeug nicht repariert (z.B. Totalschaden) verrechnen wir für die Auftragseröffnung, Schadendiagnose, kleinere Demontagearbeiten, Administration, Handling beschädigtes Fahrzeug, Standkosten sowie allenfalls notwendiger Kommunikation mit der Versicherung / Drittpersonen, Übergabe des beschädigten Fahrzeuges an Käufer usw. einen Unkostenanteil von CHF 250.-.

Sind zwecks exakter Schadendiagnose weitere Arbeiten (Vermessung Karosserie/Lenkgeometrie, grössere Demontagearbeiten usw.) notwendig, werden diese Kosten separat verrechnet. Diese Kosten werden vorgängig mit dem Kunden oder falls es sich um einen Auftrag mit Drittleistung handelt, mit der Versicherung abgesprochen.


9. Datenschutz

Wir halten uns uneingeschränkt an alle Vorgaben bezüglich der gesetzlichen Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzes inkl. dem am 1. September 2023 in Kraft getretene neue Datenschutzgesetz (nDSG). Da wir ausschliesslich in der Schweiz tätig sind verzichten wir auf die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.
Die Datenschutzerklärung sehen Sie hier: https://autohauser.ch/datenschutzerklaerung.html Mit der Auftragsübergabe akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung und die Verarbeitung Ihrer Daten zwecks Schadenerledigung. Insbesondere werden folgende Daten erfasst:

  • Komplette Fahrzeugdaten inkl. VIN
  • Namen, Anschrift, Kontaktdaten usw. des Fahrzeughalters
  • Namen, Anschrift, Kontaktdaten usw. des Auftraggebers (wenn nicht identisch)
  • Namen, Anschrift, Kontaktdaten des Unfallgegners
  • Weitere, für die Schadenerledigung notwendige Angaben

Im Rahmen des Schadenmanagements müssen wir diese Daten teilweise weiterleiten (Versicherungen, Schadenregulierer, von den Versicherungen beauftragte Büros für die Schadenbesichtigung usw.). Dieser Weiterleitung stimmen Sie mit der Auftragsvergabe zu. Wir sind gesetzlich verpflichtet, diese Daten bei uns abzuspeichern und zu archivieren.
Aufgrund der von uns gewährten, lebenslangen Garantie archivieren wir die Daten mindestens 10 Jahre. Wenn Sie nach Ablauf dieser Frist die Löschung Ihrer Daten verlangen, prüfen wir, ob wir diesem Gesuch entsprechen können. Sie verlieren damit jeglichen Garantieanspruch.
 

10. Aktualisierung

Die AGB können jederzeit und ohne Vorankündigungen / Mitteilung geändert werden. Es gilt die Ausgabe, welche bei der Auftragsvergabe aktuell ist.
 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zofingen.
 

Ausgabe: 15.10.2024

 


hauser_print_banner