Geschädigte im Haftpflichtfall vom Gesetz gut geschützt
Erleiden Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Haftpflichtschaden, sind Ihre Rechte vom Gesetz gut geschützt. Weist ein Fahrzeughalter oder dessen Haftpflichtversicherung Ansprüche teilweise oder vollständig zurück und/oder wird nicht auf Forderungen eingetreten, hat der Geschädigte die Möglichkeit zu klagen.
Wann liegt ein Haftpflichtschaden vor?
Von einem Haftpflichtschaden im Verkehr wird gesprochen, wenn Ihnen ein bekannter Verkehrsteilnehmer Schaden an Ihrem Fahrzeug zuführt. Ihre Situation als Geschädigter im Haftpflichtfall wird vom Gesetz gut geschützt: Art. 58, Abs. 1 des SVG sagt: „Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.“ In der Regel müssen Sie sich als Geschädigter im Haftpflichtfall jedoch nicht mit dem Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges auseinandersetzen, denn Sie haben gemäss SVG, Art. 65 ein direktes Forderungsrecht gegenüber dessen obligatorischer Autohaftpflichtversicherung.
Pochen Sie auf Ihre Rechte!
Werden die Ansprüche eines Geschädigten vom Fahrzeughalter oder dessen Haftpflichtversicherung teilweise oder vollständig abgelehnt und/oder wird nicht auf Forderungen eingetreten, hat der Geschädigte die Möglichkeit zu klagen. Juristen raten in solchen Fällen direkt gegen den Fahrzeughalter vorzugehen. Denn: Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Autohalters ist zwar ein Recht, aber keine Pflicht.
Ein guter Carrosseriebetrie weiss, wie der Hase läuft
Haftpflichtschäden werden üblicherweise zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des schadenverursachenden Fahrzeughalters geregelt. Als Reparaturbetrieb stellen wir aber leider einen Trend fest, wonach manche leistungspflichtige Versicherungen im Haftpflichtfall versuchen, einen Teil der geleisteten Instandstellungsarbeiten nicht zu entschädigen. Wenn sich diese Vorgehensweise häuft, kann es durchaus sein, dass Geschädigte den ausstehenden Betrag auf dem Rechtsweg direkt beim schadenverursachenden Autohalter einfordern müssen. Für Geschädigte wird es immer wichtiger, einen Carrosseriebetrie mit der Unfallinstandstellung zu beauftragen, der diese Zusammenhänge kennt und sich für die Interessen des Kunden auch einsetzt. So wie bei autohauser®.